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Iowa, die Heimat für Einwanderer, 1870 edition
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62 Immigrations-Board. mäß verabreicht werden. Jede Person, die der Vosteher einer Familie ist, jede Wittwe oder jeder ledige Mann, der über einundzwanzig Jahre alt, und ein Bürger der Ver. Staaten ist, oder seine Absicht, ein solcher zu werden, nach den vorgeschriebenen Gesetzen, erklärt hat, ist zu einer "Pre-Emption" berechtigt. Im Falle einer Vacanz in der Office des Registrator oder Empfängers, oder beider, durch irgend einen Grund verursacht, und der "Pre-Emption" hier außer Stand gesetzt worden sein sollte, den gesetzlichen Vorschriften nachzukommen, wird solche Vacanz nicht gegen die Interessen des Besitznehmenden wirken. Den Ansprüchen des Gesetzes muß jedoch in derselben Zeit, nachdem solche erledigte Stellen gefüllt worden sind, so Genüge geleistet worden, als hätten dieselben nie existirt. In Betreff der Ansiedlung und der Verbesserungen des so Besitznehmenden lautet des Gesetz - daß er auf dem Lande wohnen, dasselbe verbessern, und ein Haus darauf errichten soll. Kürzlich ertheilte Instruktionen des General-Land-Office in Washington erfordern die strengste Befolgung der Bestimmungen des Gesetzes in dieser Beziehung, so daß der wirkliche Ansiedler die Vortheile desselben genießen möge. Unter der früheren liberalen Auslegung des Gesetzes gab es viele falsche Besitzansprüche, welche aus speculativen Rücksichten gemacht wurden. Das Recht einer solchen Besitznahme erstreckt sich auf einhundert und sechzig Acker. Indem beinahe alles Land, das unter diesen Bedingungen in Besitz genommen werden kann, innerhalb der Grenzen der Eisenbahn-Ländereien liegt, beträgt der Preis zur Zeit der "Beweisführung," $1.50 per Acker. Land, außerhalb dieser Grenzen, kostet $1.25 per Acker. Wo zwei oder mehrere Personen sich auf einer und derselben Section angesiedelt haben, wird das Recht des Besitzes dem Ersten zugeschrieben, vorausgesetzt, daß derselbe den Vorschriften des Gesetzes nachgekommen ist. Alle Fragen in Betreff des Rechtes, welche zwischen den verschiedenen Ansiedlern entstehen mögen, werden von dem Registrator und Einnehmer der Distrikt-Land-Office geschlichtet, nachdem dieselben die Zeugenaussagen beider Theile angehört haben. Die Entscheidung kann jedoch einer Revision der Commissioner der General-Land-Offcie in Washington untergehen. In "Pre-Emption"-Fällen ist der Registrator wie auch der Einnehmer je zu einem Dollar Gebühren berechtigt. Eine Bezahlung des Landes nach Ende eines Jahres von der Zeit der Ansiedlung berechtigt den Käufer
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62 Immigrations-Board. mäß verabreicht werden. Jede Person, die der Vosteher einer Familie ist, jede Wittwe oder jeder ledige Mann, der über einundzwanzig Jahre alt, und ein Bürger der Ver. Staaten ist, oder seine Absicht, ein solcher zu werden, nach den vorgeschriebenen Gesetzen, erklärt hat, ist zu einer "Pre-Emption" berechtigt. Im Falle einer Vacanz in der Office des Registrator oder Empfängers, oder beider, durch irgend einen Grund verursacht, und der "Pre-Emption" hier außer Stand gesetzt worden sein sollte, den gesetzlichen Vorschriften nachzukommen, wird solche Vacanz nicht gegen die Interessen des Besitznehmenden wirken. Den Ansprüchen des Gesetzes muß jedoch in derselben Zeit, nachdem solche erledigte Stellen gefüllt worden sind, so Genüge geleistet worden, als hätten dieselben nie existirt. In Betreff der Ansiedlung und der Verbesserungen des so Besitznehmenden lautet des Gesetz - daß er auf dem Lande wohnen, dasselbe verbessern, und ein Haus darauf errichten soll. Kürzlich ertheilte Instruktionen des General-Land-Office in Washington erfordern die strengste Befolgung der Bestimmungen des Gesetzes in dieser Beziehung, so daß der wirkliche Ansiedler die Vortheile desselben genießen möge. Unter der früheren liberalen Auslegung des Gesetzes gab es viele falsche Besitzansprüche, welche aus speculativen Rücksichten gemacht wurden. Das Recht einer solchen Besitznahme erstreckt sich auf einhundert und sechzig Acker. Indem beinahe alles Land, das unter diesen Bedingungen in Besitz genommen werden kann, innerhalb der Grenzen der Eisenbahn-Ländereien liegt, beträgt der Preis zur Zeit der "Beweisführung," $1.50 per Acker. Land, außerhalb dieser Grenzen, kostet $1.25 per Acker. Wo zwei oder mehrere Personen sich auf einer und derselben Section angesiedelt haben, wird das Recht des Besitzes dem Ersten zugeschrieben, vorausgesetzt, daß derselbe den Vorschriften des Gesetzes nachgekommen ist. Alle Fragen in Betreff des Rechtes, welche zwischen den verschiedenen Ansiedlern entstehen mögen, werden von dem Registrator und Einnehmer der Distrikt-Land-Office geschlichtet, nachdem dieselben die Zeugenaussagen beider Theile angehört haben. Die Entscheidung kann jedoch einer Revision der Commissioner der General-Land-Offcie in Washington untergehen. In "Pre-Emption"-Fällen ist der Registrator wie auch der Einnehmer je zu einem Dollar Gebühren berechtigt. Eine Bezahlung des Landes nach Ende eines Jahres von der Zeit der Ansiedlung berechtigt den Käufer
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