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Iowa, die Heimat für Einwanderer, 1870 edition
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Gouvernements-Land. 63 zu einer vollkommenen Eigenthumsurkunde, worauf er wirklicher Eigenthümer wird. Heimstätte-Privilegien. Das ursprüngliche Heimstätte-Gesetz wurde am 20. Mai 1862 angenommen. Nach diesem Gesetze ist jedes Familien-Oberhaupt, das das einungzwanzigste Jahr erreicht hat und ein Bürger der Ver. Staaten ist, oder seine Erklärung, solcher zu werden, abgegeben hat, berechtigt zu einer Heimstätte an dem von dem vermessenen Gouvernement-Lande, über das nicht früher schon verfügt wurde. Dieses Recht erstreckt sich zu einhundert und sechzig Acker, zu $2.50 per Acker, ausgenommen in den Staaten Alabama, Mississippi, Louisiana, Arkansas und Florida. In diesen Staaten erlaubt das Heimstätte-Gesetz nur achtzig Acker zum niedrigst genannten Preise, und vierzig Acker zum doppelten des niedrigsten Preises. In Iowa, wie schon bemerkt, ist beinahe alles Gouvernement-Land innerhalb der Grenzen der Eisenbahn-Landbewilligungen, und die Preise deshalb das Doppelte des Minimum-Preises. Nur achtzig Acker können als eine Heimstätte aufgenommen werden. Um eine Heimstätte sichern zu können, hat der Betreffende in Verbindung mit einem Gesuch ein eidliches Zeugniß vor dem Registrator oder Einnehmer abzulegen, daß er über einundzwanzig Jahre alt, das Haupt einer Familie ist, daß er ein Bürger der Ver. Staaten ist, oder seine Erklärung, solcher werden zu wollen, abgegeben hat, und daß die Aufnahme des Landes allein für seinen eigenen Gebrauch und Nutzen und für wirkliche Ansiedlung und und Cultivirung geschieht. Es ist nicht unumgänglich nothwendig, nach der Landoffice zu gehen, um diese Zeugnisse abzulegen. Wenn der Bittstellende durch körperliche Schwäche, Erntfernung, oder andere gute Gründe, von persönlicher Erscheinung in der Distrikt-Land-Office abgehalten werden sollte, so kann ein Zeugniß vor einem Cerk der Distrikt-Court des Counties, in welchem derselbe ein wirklicher Ansaße ist, abgelegt werden. Für eine solchen Fall ist Nachstehendes das reguläre Formular eines solchen Zeugnisses: Ich ---------------------- von ------------------------- County, -------------, habe meine Applikation eingereicht, No -------- für die Aufnahme und Eintragung unter der Verfügung einer Acte des Congresses, angenommen am 20. Mai 1862, und lautend: "Eine Acte, den wirkllichen Ansiedlern an den öffentlichen Besitzungen Heimstätten zu sichern," schwöre feierlich, daß ich über einundzwanzig Jahre alt bin, -------------- daß ich ein Bürger der Ver. Staaten bin, daß genanntes Gesuch No -------- gemacht ist für meinen eigenen Vortheil, und daß
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Gouvernements-Land. 63 zu einer vollkommenen Eigenthumsurkunde, worauf er wirklicher Eigenthümer wird. Heimstätte-Privilegien. Das ursprüngliche Heimstätte-Gesetz wurde am 20. Mai 1862 angenommen. Nach diesem Gesetze ist jedes Familien-Oberhaupt, das das einungzwanzigste Jahr erreicht hat und ein Bürger der Ver. Staaten ist, oder seine Erklärung, solcher zu werden, abgegeben hat, berechtigt zu einer Heimstätte an dem von dem vermessenen Gouvernement-Lande, über das nicht früher schon verfügt wurde. Dieses Recht erstreckt sich zu einhundert und sechzig Acker, zu $2.50 per Acker, ausgenommen in den Staaten Alabama, Mississippi, Louisiana, Arkansas und Florida. In diesen Staaten erlaubt das Heimstätte-Gesetz nur achtzig Acker zum niedrigst genannten Preise, und vierzig Acker zum doppelten des niedrigsten Preises. In Iowa, wie schon bemerkt, ist beinahe alles Gouvernement-Land innerhalb der Grenzen der Eisenbahn-Landbewilligungen, und die Preise deshalb das Doppelte des Minimum-Preises. Nur achtzig Acker können als eine Heimstätte aufgenommen werden. Um eine Heimstätte sichern zu können, hat der Betreffende in Verbindung mit einem Gesuch ein eidliches Zeugniß vor dem Registrator oder Einnehmer abzulegen, daß er über einundzwanzig Jahre alt, das Haupt einer Familie ist, daß er ein Bürger der Ver. Staaten ist, oder seine Erklärung, solcher werden zu wollen, abgegeben hat, und daß die Aufnahme des Landes allein für seinen eigenen Gebrauch und Nutzen und für wirkliche Ansiedlung und und Cultivirung geschieht. Es ist nicht unumgänglich nothwendig, nach der Landoffice zu gehen, um diese Zeugnisse abzulegen. Wenn der Bittstellende durch körperliche Schwäche, Erntfernung, oder andere gute Gründe, von persönlicher Erscheinung in der Distrikt-Land-Office abgehalten werden sollte, so kann ein Zeugniß vor einem Cerk der Distrikt-Court des Counties, in welchem derselbe ein wirklicher Ansaße ist, abgelegt werden. Für eine solchen Fall ist Nachstehendes das reguläre Formular eines solchen Zeugnisses: Ich ---------------------- von ------------------------- County, -------------, habe meine Applikation eingereicht, No -------- für die Aufnahme und Eintragung unter der Verfügung einer Acte des Congresses, angenommen am 20. Mai 1862, und lautend: "Eine Acte, den wirkllichen Ansiedlern an den öffentlichen Besitzungen Heimstätten zu sichern," schwöre feierlich, daß ich über einundzwanzig Jahre alt bin, -------------- daß ich ein Bürger der Ver. Staaten bin, daß genanntes Gesuch No -------- gemacht ist für meinen eigenen Vortheil, und daß
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