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Iowa, die Heimat für Einwanderer, 1870 edition
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64 Immigrations-Board. diese Aufnahme für wirkliche Ansiedlung und Cultivirung gemacht ist, und nicht direkt oder indirekt für die Vortheile einer andern Person oder Personen, und daß es mir unmöglich ist, in der Landoffice zu erscheinen, indem --------------------- und habe deshalb dieses Gesuch vor dem Clerk der Court gebracht. --------------------------------------- Staat Iowa------------- } County ----------------- } ss. Beschworen und beglaubigt bei ------------ vor mir, dem Clerk der Distrikt-Court von --------------- County, --------------- und ex-officio (von Rechtswegen) Clerk des genannten County, den ----- Tag im Monate ------ 18----, und ich bescheinige ferner, daß der genannte Bittsteller ein Einwohner von ----------- County ---------- Zur Beglaubigung dessen habe ich hiermit Dieses eigenhändig unterzeichnet und durch das Siegel dieses County bekräftigt, den -------------- A. D. 18---- Eine Akte des Congresses, am 21. Mai 1864 angenommen, ermäßigt die Verordnungen der persönlichen Anwesenheit in der Distrikt-Landoffice, insofern als diese Personen in Diensten der Ver. Staaten (Land- oder Seedienst), deren Familien, oder Mitglieder derselben, welche auf solchem Lande wohnen, die solches Land, an welchem wirkliche Verbesserungen gemacht worden sind und welches nach den Verordnungen cultivirt wurde, als Heimstätte aufzunehmen wünschen, anbetrifft. In solchen Fällen erlaubt das Gesetz, dem Bittsteller ein Zeugniß vor dem Beamten eines Kreises, in welchem er steht, abzulegen. Das Heimstättegesuch, wie auch die eidliche Erklärung, mögen von der Frau des Betreffenden oder andern Vertretern dem Registrator eingereicht werden. Das Anspruchsrecht tritt in Kraft zur Zeit der Uebergabe, wenn die gesetzlichen Gebühren das Gesuch begleiten; allein gleich nach der Entlassung des Bittstellers muß derselbe seinen Wohnsitz anf jenem Lande uehmen, und es nach den Vorschriften des Gesetzes von 1862 zu seiner Heimath machen. Nach dem Verlauf von fünf Jahren, von der Ansiedlung und Bebauung, oder nach zwei Jahren nach jener Zeit, wenn dem Registrator genügende Beweise von einer solchen Ansiedlung und Cultivirung geliefert und die endlichen Bezahlungen gemacht sind, kann der Registrator Certificate austellen, und die Berichte der General-Landoffice einliefern. Eine vollkommene Eigenthums-Urkunde wird dann dem Heimstätte-Ansiedler ausgestellt und derselbe wird mit allen Rechten Eigenthümer des Landes. Land, unter dem
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64 Immigrations-Board. diese Aufnahme für wirkliche Ansiedlung und Cultivirung gemacht ist, und nicht direkt oder indirekt für die Vortheile einer andern Person oder Personen, und daß es mir unmöglich ist, in der Landoffice zu erscheinen, indem --------------------- und habe deshalb dieses Gesuch vor dem Clerk der Court gebracht. --------------------------------------- Staat Iowa------------- } County ----------------- } ss. Beschworen und beglaubigt bei ------------ vor mir, dem Clerk der Distrikt-Court von --------------- County, --------------- und ex-officio (von Rechtswegen) Clerk des genannten County, den ----- Tag im Monate ------ 18----, und ich bescheinige ferner, daß der genannte Bittsteller ein Einwohner von ----------- County ---------- Zur Beglaubigung dessen habe ich hiermit Dieses eigenhändig unterzeichnet und durch das Siegel dieses County bekräftigt, den -------------- A. D. 18---- Eine Akte des Congresses, am 21. Mai 1864 angenommen, ermäßigt die Verordnungen der persönlichen Anwesenheit in der Distrikt-Landoffice, insofern als diese Personen in Diensten der Ver. Staaten (Land- oder Seedienst), deren Familien, oder Mitglieder derselben, welche auf solchem Lande wohnen, die solches Land, an welchem wirkliche Verbesserungen gemacht worden sind und welches nach den Verordnungen cultivirt wurde, als Heimstätte aufzunehmen wünschen, anbetrifft. In solchen Fällen erlaubt das Gesetz, dem Bittsteller ein Zeugniß vor dem Beamten eines Kreises, in welchem er steht, abzulegen. Das Heimstättegesuch, wie auch die eidliche Erklärung, mögen von der Frau des Betreffenden oder andern Vertretern dem Registrator eingereicht werden. Das Anspruchsrecht tritt in Kraft zur Zeit der Uebergabe, wenn die gesetzlichen Gebühren das Gesuch begleiten; allein gleich nach der Entlassung des Bittstellers muß derselbe seinen Wohnsitz anf jenem Lande uehmen, und es nach den Vorschriften des Gesetzes von 1862 zu seiner Heimath machen. Nach dem Verlauf von fünf Jahren, von der Ansiedlung und Bebauung, oder nach zwei Jahren nach jener Zeit, wenn dem Registrator genügende Beweise von einer solchen Ansiedlung und Cultivirung geliefert und die endlichen Bezahlungen gemacht sind, kann der Registrator Certificate austellen, und die Berichte der General-Landoffice einliefern. Eine vollkommene Eigenthums-Urkunde wird dann dem Heimstätte-Ansiedler ausgestellt und derselbe wird mit allen Rechten Eigenthümer des Landes. Land, unter dem
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