Transcribe
Translate
Iowa, die Heimat für Einwanderer, 1870 edition
Page 69
More information
digital collection
archival collection guide
transcription tips
Gouvernements-Land. 65 Heimstättegesetz angekauft, kann für Schulden, welche vor der Ausstellung des Besitztitels gemacht wurden, für solche nicht beansprucht werden. Angrenzende Farmheimstätten. - Unter diesem Namen besteht eine Klasse von Heimstätten. Wenn Jemand schon ein Landgut eignet und auf demselben wohnt, kann er nach dem Heimstätte-Gesetz Land, das an sein eigenes grenzt, vorausgesetzt, daß solches Landgut einschließend nicht über einhundert und sechzig Acker enthält, sich zu eigen machen. Wenn z. B. Jemand achtzig Acker eignet und bewohnt, kann derselbe weitere achtzig Acker $1.25-Land, oder vierzig Acker $2.50-Land eintragen lassen. Oder angenommen, der Bittsteller eignet vierzig Acker, dann kann er weitere einhundet und zwanzig Acker $1.25-Land, oder vierzig von $2.50-Land, d. h. wenn beide Stücke an sein eigenes Land grenzen, eintragen lassen. Es ist nicht erforderlich, daß man auf dem neuen eingetragenen Lande wohnt, oder wirkliche Verbesserungen macht. Die Bebauung des Landes muß nachgewiesen werden in der vom Gesetze vorgeschriebenen Zeit. Niemand ist berechtigt zu mehr als einem Heimstätte-Rechte, und jeder Ansiedler, der seine Ansprüche auf einen andern überträgt, oder gar aufgibt, kann nachdem keine zweiten Ansprüche auf eine zweite Heimstätte beanspruchen. Wenn der Ansiedler auf einer Heimstätte nicht fünf Jahre darauf zu wohnen wünscht, so kann er baar oder mit Wechsel dafür bezahlen. Die Beweise müssen vor dem Registrator der Distrikt-Landoffice unter Eid geliefert und durch die Zeugenaussage zweier zuverlässigen Zeugen bekräftigt werden. Gebühren und Commissionen. - Für einhundert und sechzig Acker $1.25-Land,oder achtzig Acker von $2.50-Land, sind Gebühren von zehn Dollars verlangt und ein pCt. der vom Gesetze verlangten Baarzahlung, welche dem Registrator und Einnehmer einbezahlt werden müssen. Diese Gebühren und Commissionen sind zahlbar zur Zeit der Aufnahme des Landes, und betragen vierzehn Dollars. Nach fünf Jahren, wenn alle Ansprüche beiderseits ausgeglichen sind, und die Eigenthums-Urkunde verabreicht wurde, ist der Registrator und auch der Einnehmer zu denselben Gebühren berechtigt, welche weitere vier Dollars ausmachen. Sollte der Heimstätte-Ansiedler sterben, ehe er seinen Besitztitel vervollkommnen konnte, so können seine Erben auf der Ansiedlung verbleiben, und bei der Lieferung der nöthigen Beweise zur gesetzlichen Zeit den Rechtstitel erhalten. Sollten beide Eltern sterben, und minderjährige Erben hinterlassen, so wird die Heimstätte gegen Baar verkauft, und zwar zum Benefiz 9
Saving...
prev
next
Gouvernements-Land. 65 Heimstättegesetz angekauft, kann für Schulden, welche vor der Ausstellung des Besitztitels gemacht wurden, für solche nicht beansprucht werden. Angrenzende Farmheimstätten. - Unter diesem Namen besteht eine Klasse von Heimstätten. Wenn Jemand schon ein Landgut eignet und auf demselben wohnt, kann er nach dem Heimstätte-Gesetz Land, das an sein eigenes grenzt, vorausgesetzt, daß solches Landgut einschließend nicht über einhundert und sechzig Acker enthält, sich zu eigen machen. Wenn z. B. Jemand achtzig Acker eignet und bewohnt, kann derselbe weitere achtzig Acker $1.25-Land, oder vierzig Acker $2.50-Land eintragen lassen. Oder angenommen, der Bittsteller eignet vierzig Acker, dann kann er weitere einhundet und zwanzig Acker $1.25-Land, oder vierzig von $2.50-Land, d. h. wenn beide Stücke an sein eigenes Land grenzen, eintragen lassen. Es ist nicht erforderlich, daß man auf dem neuen eingetragenen Lande wohnt, oder wirkliche Verbesserungen macht. Die Bebauung des Landes muß nachgewiesen werden in der vom Gesetze vorgeschriebenen Zeit. Niemand ist berechtigt zu mehr als einem Heimstätte-Rechte, und jeder Ansiedler, der seine Ansprüche auf einen andern überträgt, oder gar aufgibt, kann nachdem keine zweiten Ansprüche auf eine zweite Heimstätte beanspruchen. Wenn der Ansiedler auf einer Heimstätte nicht fünf Jahre darauf zu wohnen wünscht, so kann er baar oder mit Wechsel dafür bezahlen. Die Beweise müssen vor dem Registrator der Distrikt-Landoffice unter Eid geliefert und durch die Zeugenaussage zweier zuverlässigen Zeugen bekräftigt werden. Gebühren und Commissionen. - Für einhundert und sechzig Acker $1.25-Land,oder achtzig Acker von $2.50-Land, sind Gebühren von zehn Dollars verlangt und ein pCt. der vom Gesetze verlangten Baarzahlung, welche dem Registrator und Einnehmer einbezahlt werden müssen. Diese Gebühren und Commissionen sind zahlbar zur Zeit der Aufnahme des Landes, und betragen vierzehn Dollars. Nach fünf Jahren, wenn alle Ansprüche beiderseits ausgeglichen sind, und die Eigenthums-Urkunde verabreicht wurde, ist der Registrator und auch der Einnehmer zu denselben Gebühren berechtigt, welche weitere vier Dollars ausmachen. Sollte der Heimstätte-Ansiedler sterben, ehe er seinen Besitztitel vervollkommnen konnte, so können seine Erben auf der Ansiedlung verbleiben, und bei der Lieferung der nöthigen Beweise zur gesetzlichen Zeit den Rechtstitel erhalten. Sollten beide Eltern sterben, und minderjährige Erben hinterlassen, so wird die Heimstätte gegen Baar verkauft, und zwar zum Benefiz 9
Germans in Iowa
sidebar