Transcribe
Translate
Iowa, die Heimat für Einwanderer, 1870 edition
Page 71
More information
digital collection
archival collection guide
transcription tips
Verschiedene Rechte und gesetzliche Vorkehrungen. 67 Achtes Capitel. Verschiedene Rechte und gesetzliche Vorkehrungen. Nach der Constitution ist alle politische Macht mit dem Volke, und alle sind von Natur aus frei und gleichberechtigt. Kein Gesetz kann eingeführt werden in Betreff der Gründung einer Religion, oder im Widerstreit zur freien Ausübung derselben. Niemand kann gezwungen werden, Steuern oder andere Abgaben für die Unterstützung einer Religion, an welche derselbe nicht glaubt, zu bezahlen, und keine religiösen Prüfungen können als eine nöthige Eigenschaft eines Beamten in der Ausübung der Rechte eines Bürgers verlangt werden. Jedermann besitzt das Recht, zu sprechen, zu schreiben und seine Ansichten zu veröffentlichen von allen Gegenständen, ist aber verantwortlich für den Mißbrauch des Rechtes, und kein Gesetz kann passirt werden, die Rede- und Preßfreiheit zu beschränken. Alle Ausländer, die in Iowa wohnhaft sind, haben dieselben Rechte in Betreff der Besitzungen, der Ausübung ihres Willens und der Uebertragung und Vererbung des Eigenthums wie eingeborene Bürger. Diese Rechte sind denselben durch die Staats-Constitution gesichert. Der gesetzgebende Körper hat noch weitere Beschlüsse in Betreff der Fremden angenommen. Ein kürzlich passirtes Gesetz hebt allen Unterschied zwischen Bürgern, solchen die hier wohnhaft, oder nicht wohnhaft sind, und Ausländern in Betreff der Erwerbung, Besitznahme und Benutzung von Grund- oder Personal-Eigenthums, welches durch Schenkungen, Hinterlassenschaft oder irgend einen andern Weg an dieselben gekommen ist, auf. Alles Grund- oder persönliche Eigenthum, das im Staate liegt und zu Ausländern gehört, wenn nicht durch ein Testament anderweitig bestimmt, geht nach dem Tode des Eigenthümers zu seinen Erben, ob dieselben in den Ver. Staaten oder in einem andern Lande wohnen über. Die Vorschriften sind dieselben in Betreff der Uebertragung zu den gesetzlichen Erben wie die zu denen eines Eingeborenen. Unter diesen sehr liberalen Vorkehrungen kommt es selten vor, daß Eigenthum in Iowa, von einem Ausländer erworben, zu dem Staate übergehen kann.
Saving...
prev
next
Verschiedene Rechte und gesetzliche Vorkehrungen. 67 Achtes Capitel. Verschiedene Rechte und gesetzliche Vorkehrungen. Nach der Constitution ist alle politische Macht mit dem Volke, und alle sind von Natur aus frei und gleichberechtigt. Kein Gesetz kann eingeführt werden in Betreff der Gründung einer Religion, oder im Widerstreit zur freien Ausübung derselben. Niemand kann gezwungen werden, Steuern oder andere Abgaben für die Unterstützung einer Religion, an welche derselbe nicht glaubt, zu bezahlen, und keine religiösen Prüfungen können als eine nöthige Eigenschaft eines Beamten in der Ausübung der Rechte eines Bürgers verlangt werden. Jedermann besitzt das Recht, zu sprechen, zu schreiben und seine Ansichten zu veröffentlichen von allen Gegenständen, ist aber verantwortlich für den Mißbrauch des Rechtes, und kein Gesetz kann passirt werden, die Rede- und Preßfreiheit zu beschränken. Alle Ausländer, die in Iowa wohnhaft sind, haben dieselben Rechte in Betreff der Besitzungen, der Ausübung ihres Willens und der Uebertragung und Vererbung des Eigenthums wie eingeborene Bürger. Diese Rechte sind denselben durch die Staats-Constitution gesichert. Der gesetzgebende Körper hat noch weitere Beschlüsse in Betreff der Fremden angenommen. Ein kürzlich passirtes Gesetz hebt allen Unterschied zwischen Bürgern, solchen die hier wohnhaft, oder nicht wohnhaft sind, und Ausländern in Betreff der Erwerbung, Besitznahme und Benutzung von Grund- oder Personal-Eigenthums, welches durch Schenkungen, Hinterlassenschaft oder irgend einen andern Weg an dieselben gekommen ist, auf. Alles Grund- oder persönliche Eigenthum, das im Staate liegt und zu Ausländern gehört, wenn nicht durch ein Testament anderweitig bestimmt, geht nach dem Tode des Eigenthümers zu seinen Erben, ob dieselben in den Ver. Staaten oder in einem andern Lande wohnen über. Die Vorschriften sind dieselben in Betreff der Uebertragung zu den gesetzlichen Erben wie die zu denen eines Eingeborenen. Unter diesen sehr liberalen Vorkehrungen kommt es selten vor, daß Eigenthum in Iowa, von einem Ausländer erworben, zu dem Staate übergehen kann.
Germans in Iowa
sidebar