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Iowa, die Heimat für Einwanderer Revised 1873 edition
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Gouvernements-Land 69 Dreizehntes Kapitel. Gouvernements-Land. Alles in Iowa belegene Gouvernements-Land liegt im nördlichen und nordwestlichen Theil des Staates in den Counties Osceola, Lyon, Sioux und Plymouth. Im Jahre 1870 war noch eine Viertel Million Acker vorhanden, seitdem ist aber ein großer Theil dieses Landes aufgenommen worden. Dieses Land ist nur für wirkliche Ansiedler, die sich eine Heimath darauf zu gründen beabsichtigen, käuflich. Dies ist eine sehr gute Einrichtung, denn stünde es Jedem frei dasselbe zu kaufen, so würden die Spekulanten bald im Besitz desselben sein. Unter der jetzigen Einrichtung geht das Land von der Regierung direkt in den Besitz des wirklichen Ansiedlers über. Obschon nur sehr wenig Gouvernements-Land mehr vorhanden, so will ich doch die Hauptpunkte des Gesetzes in Betreff der "Pre-Emption" und der "Heimstätte", mit Anweisungen über die Art und Weise, eine Besitzurkunde (Kaufbrief) von dem Gouvernement zu erlangen, hier anführen, da diese Broschüre vielleicht in die Hände Solcher geräth, die sich unter dem "Pre-Emption-" und Heimstättegesetz in Nebraska, Minnesota oder andern westlichen Staaten, wo noch Gouvernements-Land vorhanden ist, anzusiedeln gedenken. "Pre-Emption" Bedeutet soviel als Vorkauf, oder Vorkaufsrecht. Derjenige welcher eine Strecke Gouvernements-Land in Besitz zu nehmen gedenkt, ohne die Mittel zu haben gleich dafür zu zahlen, muß auf dem Distrikt-Landamt eine Erklärung in Betreff der beabsichtigten Ansiedelung auf dem Lande, innerhalb dreißig Tagen von der Zeit an, in welcher er sich wirklich darauf niedergelassen, registrien zu lassen. Innerhalb eines Jahres von dem Tage der Registrirung an, muß der Ansiedler sich beim Registrator und Einnehmer des Distrikt-Landamts melden, und seine wirkliche Ansiedelung auf dem Lande nachweisen. Er sichert sich alsdann sein Land ent-
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Gouvernements-Land 69 Dreizehntes Kapitel. Gouvernements-Land. Alles in Iowa belegene Gouvernements-Land liegt im nördlichen und nordwestlichen Theil des Staates in den Counties Osceola, Lyon, Sioux und Plymouth. Im Jahre 1870 war noch eine Viertel Million Acker vorhanden, seitdem ist aber ein großer Theil dieses Landes aufgenommen worden. Dieses Land ist nur für wirkliche Ansiedler, die sich eine Heimath darauf zu gründen beabsichtigen, käuflich. Dies ist eine sehr gute Einrichtung, denn stünde es Jedem frei dasselbe zu kaufen, so würden die Spekulanten bald im Besitz desselben sein. Unter der jetzigen Einrichtung geht das Land von der Regierung direkt in den Besitz des wirklichen Ansiedlers über. Obschon nur sehr wenig Gouvernements-Land mehr vorhanden, so will ich doch die Hauptpunkte des Gesetzes in Betreff der "Pre-Emption" und der "Heimstätte", mit Anweisungen über die Art und Weise, eine Besitzurkunde (Kaufbrief) von dem Gouvernement zu erlangen, hier anführen, da diese Broschüre vielleicht in die Hände Solcher geräth, die sich unter dem "Pre-Emption-" und Heimstättegesetz in Nebraska, Minnesota oder andern westlichen Staaten, wo noch Gouvernements-Land vorhanden ist, anzusiedeln gedenken. "Pre-Emption" Bedeutet soviel als Vorkauf, oder Vorkaufsrecht. Derjenige welcher eine Strecke Gouvernements-Land in Besitz zu nehmen gedenkt, ohne die Mittel zu haben gleich dafür zu zahlen, muß auf dem Distrikt-Landamt eine Erklärung in Betreff der beabsichtigten Ansiedelung auf dem Lande, innerhalb dreißig Tagen von der Zeit an, in welcher er sich wirklich darauf niedergelassen, registrien zu lassen. Innerhalb eines Jahres von dem Tage der Registrirung an, muß der Ansiedler sich beim Registrator und Einnehmer des Distrikt-Landamts melden, und seine wirkliche Ansiedelung auf dem Lande nachweisen. Er sichert sich alsdann sein Land ent-
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