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Iowa, die Heimat für Einwanderer Revised 1873 edition
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Gouvernements-Land. 71 Das Heimstättegesetz, und die Privilegien unter demselben. Das ursprüngliche Heimstättegesetz wurde am 20. Mai, 1862 im Congreß angenommen. Dasselbe bestimmt, daß jedes Familien-Oberhaupt oder Jeder der das einungzwanzigste Jahr erreicht hat, und ein Bürger der Vereinigten Staaten ist, oder seine Erklärung, ein solcher zu werden, abgegeben hat, zu einer Heimstätte auf dem schon vermessenen Gouvernements-Lande, über welches früher noch nicht verfügt wurde, berechtigt ist. Dieses Recht erstreckt sich auf ein Hundert und Sechzig Acker des zu einem Dollar und fünfundzwanzig Cents, und zu 80 Acker, des zu 2 Dollars und 50 Cents taxirten Landes. Eine Ausnahme machen hiervon die Staaten Alabama, Arkansas, Mississippi, Louisiana und Florida, woselbst nur 80 Acker zu 1 Dollar und 25 Cents, und 40 Acker zu dem doppelten Preise angenommen werden dürfen. Da in Iowa beinahe alles Gouvernement-Land innerhalb der Grenzen der Eisenbahnländereien liegt, so können auch hier nur achtzig Acker als eine Heimstätte aufgenommen werden. Um eine Heimstätte zu sichern, hat der Betreffende in Verbindung mit einem Gesuch, ein eidliches Zeugniß vor dem Registrator oder Einnehmer dahin abzulegen, daß er über einundzwanzig Jahre alt, oder das Haupt einer Familie, daß er ferner ein Bürger der Vereinigten Staaten ist, oder seine Erklärung, ein solcher zu werden, abgegeben hat, und daß die Besitznahme des Landes ausschließlich für seinen eigenen Gebrauch und nutzen, und für wirkliche Ansiedelung und Bebauung geschieht. Es ist nicht unumgänglich nothwendig in Person nach dem Landamt zu gehen, um dieses Zeugniß abzulegen. Wenn der Bittsteller durch körperliche Schwäche, Entfernung oder andere gute Gründe von dem persönlichen Erscheinen in dem Distrikt-Landamt abgehalten werden sollte, so kann ein Zeugniß vor dem Sekretär (Clerk) der Distrikts-Court des County's, in welchem die Ansiedelung geschehen, abgelegt werden, der die betreffenden Formulare hierfür in der Regel in Händen hat. Nach Verlauf von fünf Jahren, von der Zeit der ersten Ansiedelung an, und außerdem noch 2 Jahre nachher, ist der Registrator des Distrikt-Landamts verpflichtet, nach dem er genügende Beweise für eine solche Ansiedelung und Bebauung erhalten, dem Ansiedler ein Certificat auszustellen, und dasselbe mit einem Bericht begleitet, bei dem General-Landamte in Washington einzureichen. Eine vollkommene Eigenthums-Urkunde (Patent) wird dann dem Heimstätte-Ansiedler ausgestellt, und derselbe dadurch von Rechtswegen Eigenthümer des Landes. Eine Farm, unter dem Heimstättegesetz eingerichtet, kann für Schulden, welche vor der Ausstellung der Besitzurkunde (Patent) contrahirt wurden, nicht beansprucht werden.
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Gouvernements-Land. 71 Das Heimstättegesetz, und die Privilegien unter demselben. Das ursprüngliche Heimstättegesetz wurde am 20. Mai, 1862 im Congreß angenommen. Dasselbe bestimmt, daß jedes Familien-Oberhaupt oder Jeder der das einungzwanzigste Jahr erreicht hat, und ein Bürger der Vereinigten Staaten ist, oder seine Erklärung, ein solcher zu werden, abgegeben hat, zu einer Heimstätte auf dem schon vermessenen Gouvernements-Lande, über welches früher noch nicht verfügt wurde, berechtigt ist. Dieses Recht erstreckt sich auf ein Hundert und Sechzig Acker des zu einem Dollar und fünfundzwanzig Cents, und zu 80 Acker, des zu 2 Dollars und 50 Cents taxirten Landes. Eine Ausnahme machen hiervon die Staaten Alabama, Arkansas, Mississippi, Louisiana und Florida, woselbst nur 80 Acker zu 1 Dollar und 25 Cents, und 40 Acker zu dem doppelten Preise angenommen werden dürfen. Da in Iowa beinahe alles Gouvernement-Land innerhalb der Grenzen der Eisenbahnländereien liegt, so können auch hier nur achtzig Acker als eine Heimstätte aufgenommen werden. Um eine Heimstätte zu sichern, hat der Betreffende in Verbindung mit einem Gesuch, ein eidliches Zeugniß vor dem Registrator oder Einnehmer dahin abzulegen, daß er über einundzwanzig Jahre alt, oder das Haupt einer Familie, daß er ferner ein Bürger der Vereinigten Staaten ist, oder seine Erklärung, ein solcher zu werden, abgegeben hat, und daß die Besitznahme des Landes ausschließlich für seinen eigenen Gebrauch und nutzen, und für wirkliche Ansiedelung und Bebauung geschieht. Es ist nicht unumgänglich nothwendig in Person nach dem Landamt zu gehen, um dieses Zeugniß abzulegen. Wenn der Bittsteller durch körperliche Schwäche, Entfernung oder andere gute Gründe von dem persönlichen Erscheinen in dem Distrikt-Landamt abgehalten werden sollte, so kann ein Zeugniß vor dem Sekretär (Clerk) der Distrikts-Court des County's, in welchem die Ansiedelung geschehen, abgelegt werden, der die betreffenden Formulare hierfür in der Regel in Händen hat. Nach Verlauf von fünf Jahren, von der Zeit der ersten Ansiedelung an, und außerdem noch 2 Jahre nachher, ist der Registrator des Distrikt-Landamts verpflichtet, nach dem er genügende Beweise für eine solche Ansiedelung und Bebauung erhalten, dem Ansiedler ein Certificat auszustellen, und dasselbe mit einem Bericht begleitet, bei dem General-Landamte in Washington einzureichen. Eine vollkommene Eigenthums-Urkunde (Patent) wird dann dem Heimstätte-Ansiedler ausgestellt, und derselbe dadurch von Rechtswegen Eigenthümer des Landes. Eine Farm, unter dem Heimstättegesetz eingerichtet, kann für Schulden, welche vor der Ausstellung der Besitzurkunde (Patent) contrahirt wurden, nicht beansprucht werden.
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