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Iowa, die Heimat für Einwanderer Revised 1873 edition
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72 Immigrations-Board. Angrenzende Farm-Heimstätten. - Unter diesem Namen existirt eine Klasse von Heimstätten. Besitzt nämlich Jemand schon eine Landstelle, die er selbst bewohnt, so kann er nach dem Heimstättegesetz sich so viel Gouvernement-Land, das an das Seinige grenzt, aneignen, bis sein Landgut, inclusive des ursprünglichen Besitzes, ein Areal von 160 Acker umfaßt, d. h. wenn das Gouvernement-Land zu einem Dollar und 25 Cents taxirt ist. Hat dasselbe den doppelten Werth, so kann er in demselben Verhältnisse seine Farm erweitern. Wenn z. B. Jemand 80 Acker besitzt, so kann er andere 80 Acker Gouvernement-Land zu dem Werth von 1 Dollar und 25 Cents per Acker, oder 40 Acker zu dem Werth von 2 Dollars 50 Cents per Acker zu seinem ursprünglichen Besitz hinzufügen. Es ist dann nicht nothwendig, daß man auf dem neuen Lande wohnt, wohl aber, daß man es in Kultur bringt, wie im Gesetz vorgeschrieben. Niemand ist zu mehr als einem Heimstätte-Rechte berechtigt, und der Ansiedler, der seine Ansiedelung verlassen oder aufgegeben hat, kann nicht zum zweiten Male von dem Heimstättegestz Gebrauch machen. Wenn der Ansiedler vor Ablauf der 5 Jahre seine Besitzurkunde zu empfangen wünscht, so muß er den früher festgesetzten Preis für das Land bezahlen, und hinlänglich nachweisen, daß er bis zum Tage der Zahlung in jeder Hinsicht den Bestimmungen des Heimstättegesetzes nachgekommen ist. Gebühren und Commissionen. - Für Aufnahme von 160 Acker, zu 1 Dollar und 25 Cents per Acker taxirt, oder für Aufnahme von 80 Acker zum Werth von 2 Dollars und 50 Cents per Acker, muß eine Gebühr von zehn Dollars, und außerdem eine Eintragungscommision an den Registrator und Einnehmer von zusammen 4 Dollars, also im Ganzen vierzehn Dollars, entrichtet werden. Diese Gebühr ist fällig so bald das Land aufgenommen ist. Bei Empfangnahme der Besitzurkunde nach 5 jährigem Aufenthalt auf demselben, hat der Eigenthümer eine Gebühr von 4 Dollars zu bezahlen, die an den Registrator und Einnehmer fallen. Sollte der Heimstätte-Ansiedler sterben, bevor er die Besitzurkunde erhalten, so können seine Erben auf der Ansiedelung verweilen, und sind, nach Ablauf der vorgeschriebenen Zeit, und nach dem die nöthigen Beweise geliefert, zur Empfangnahme der Besitzurkunde berechtigt. Sollten beide Eltern sterben, und minderjährige Erben hinterlassen, so wird die Heimstätte gegen Baar zum Besten der Kinder verkauft, und der Käufer erhält seine Eigenthumsurkunde von dem Vereinigten Staaten Landamt. Der Verkauf einer Heimstätte, bevor der Ansiedler eine Eigenthumsurkunde erhalten hat, gibt dem Käufer kein Besitzrecht, sondern wird als Beweis der Verzichtleistung betrachtet. Unter den strengen Be-
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72 Immigrations-Board. Angrenzende Farm-Heimstätten. - Unter diesem Namen existirt eine Klasse von Heimstätten. Besitzt nämlich Jemand schon eine Landstelle, die er selbst bewohnt, so kann er nach dem Heimstättegesetz sich so viel Gouvernement-Land, das an das Seinige grenzt, aneignen, bis sein Landgut, inclusive des ursprünglichen Besitzes, ein Areal von 160 Acker umfaßt, d. h. wenn das Gouvernement-Land zu einem Dollar und 25 Cents taxirt ist. Hat dasselbe den doppelten Werth, so kann er in demselben Verhältnisse seine Farm erweitern. Wenn z. B. Jemand 80 Acker besitzt, so kann er andere 80 Acker Gouvernement-Land zu dem Werth von 1 Dollar und 25 Cents per Acker, oder 40 Acker zu dem Werth von 2 Dollars 50 Cents per Acker zu seinem ursprünglichen Besitz hinzufügen. Es ist dann nicht nothwendig, daß man auf dem neuen Lande wohnt, wohl aber, daß man es in Kultur bringt, wie im Gesetz vorgeschrieben. Niemand ist zu mehr als einem Heimstätte-Rechte berechtigt, und der Ansiedler, der seine Ansiedelung verlassen oder aufgegeben hat, kann nicht zum zweiten Male von dem Heimstättegestz Gebrauch machen. Wenn der Ansiedler vor Ablauf der 5 Jahre seine Besitzurkunde zu empfangen wünscht, so muß er den früher festgesetzten Preis für das Land bezahlen, und hinlänglich nachweisen, daß er bis zum Tage der Zahlung in jeder Hinsicht den Bestimmungen des Heimstättegesetzes nachgekommen ist. Gebühren und Commissionen. - Für Aufnahme von 160 Acker, zu 1 Dollar und 25 Cents per Acker taxirt, oder für Aufnahme von 80 Acker zum Werth von 2 Dollars und 50 Cents per Acker, muß eine Gebühr von zehn Dollars, und außerdem eine Eintragungscommision an den Registrator und Einnehmer von zusammen 4 Dollars, also im Ganzen vierzehn Dollars, entrichtet werden. Diese Gebühr ist fällig so bald das Land aufgenommen ist. Bei Empfangnahme der Besitzurkunde nach 5 jährigem Aufenthalt auf demselben, hat der Eigenthümer eine Gebühr von 4 Dollars zu bezahlen, die an den Registrator und Einnehmer fallen. Sollte der Heimstätte-Ansiedler sterben, bevor er die Besitzurkunde erhalten, so können seine Erben auf der Ansiedelung verweilen, und sind, nach Ablauf der vorgeschriebenen Zeit, und nach dem die nöthigen Beweise geliefert, zur Empfangnahme der Besitzurkunde berechtigt. Sollten beide Eltern sterben, und minderjährige Erben hinterlassen, so wird die Heimstätte gegen Baar zum Besten der Kinder verkauft, und der Käufer erhält seine Eigenthumsurkunde von dem Vereinigten Staaten Landamt. Der Verkauf einer Heimstätte, bevor der Ansiedler eine Eigenthumsurkunde erhalten hat, gibt dem Käufer kein Besitzrecht, sondern wird als Beweis der Verzichtleistung betrachtet. Unter den strengen Be-
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