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Iowa, die Heimat für Einwanderer Revised 1873 edition
Page 83
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Bürgerliche Rechte und Pflichten. 83 für Schulden, des einen oder andern, welche vor der Verehelichung gemacht wurden. Keines ist verantwortlich für die separaten Schulden des andern. Die Kosten der Unterhaltung der Familie, lasten als Schuld auf das gemeinschaftliche Eigenthum von Mann und Frau, oder, wenn der Eine nichts besitzt, auf dem Eigenthum des Andern, und beide können entweder zusammen, oder einer allein für Zahlung derselben verklagt werden. Eine verheirathete Frau kann Contrakte machen und Gelder aufnehmen, wofür sie in gleicher Weise verantwortlich ist, als wenn sie nicht verheirathet wäre. Eine verheiratete Frau kann Klagen einreichen und kann verklagt werden, ohne daß der Mann in einer Weise betheiligt ist, ausgenommen in Fällen, wo die Klage beide betrifft. Wenn ein Ehemann, der Vater ist, seine Familie verläßt, so kann die Ehefrau als Mutter, im Namen des Mannes Klagen &c. in denen er vielleicht verwickelt war, einreichen und vertheidigen, und besitzt in solchen Fällen dieselben Rechte wie der Ehemann. Unter denselben Verhältnissen steht dasselbe Recht dem Manne zur Verfügung, wenn die Ehefrau ihn verlassen hat.
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Bürgerliche Rechte und Pflichten. 83 für Schulden, des einen oder andern, welche vor der Verehelichung gemacht wurden. Keines ist verantwortlich für die separaten Schulden des andern. Die Kosten der Unterhaltung der Familie, lasten als Schuld auf das gemeinschaftliche Eigenthum von Mann und Frau, oder, wenn der Eine nichts besitzt, auf dem Eigenthum des Andern, und beide können entweder zusammen, oder einer allein für Zahlung derselben verklagt werden. Eine verheirathete Frau kann Contrakte machen und Gelder aufnehmen, wofür sie in gleicher Weise verantwortlich ist, als wenn sie nicht verheirathet wäre. Eine verheiratete Frau kann Klagen einreichen und kann verklagt werden, ohne daß der Mann in einer Weise betheiligt ist, ausgenommen in Fällen, wo die Klage beide betrifft. Wenn ein Ehemann, der Vater ist, seine Familie verläßt, so kann die Ehefrau als Mutter, im Namen des Mannes Klagen &c. in denen er vielleicht verwickelt war, einreichen und vertheidigen, und besitzt in solchen Fällen dieselben Rechte wie der Ehemann. Unter denselben Verhältnissen steht dasselbe Recht dem Manne zur Verfügung, wenn die Ehefrau ihn verlassen hat.
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